Die Satzung

 
 

§ 1
Sitz der Stiftung:

Die „Für die Natur – Ravensberg“ Stiftung hat ihren Sitz in Bünde.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung natürlicher Lebensräume für Pflanze, Tier und Mensch, insbesondere in heimischer Landschaft. Einbezogen werden auch die Ziele der Heimatpflege.

(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Öffentlichkeitsarbeit z.B. Bewusstseinsbildung der Jugend durch unmittelbare Begegnung mit der Natur (Exkursionen und praktische Arbeitseinsätze),
  • Förderung von zukunftsweisenden Projekten zur Bewältigung ökologischer Gegenwartsprobleme,
  • Initiativen und Stützungsmaßnahmen für offensive Projekte (beispielsweise Erwerb von Sperrgrundstücken)

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; vielmehr verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Erklärung der Stiftungsurkunde vom 26.11.1984 UR.- Nr. 804/84 des amtierenden Notars und der heutigen Ergänzung und besteht aus den oben angeführten Gegenständen unter Einbezug des eingebrachten Barvermögens.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten, wobei die Stiftung berechtigt ist, den eingebrachten Barbetrag auch zur Entschuldung des Grundbesitzes zu verwenden. Dem Stiftungsvermögen wachsen im übrigen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung der an den Stifter zu zahlenden oben genannten Rentenbeträge zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigen

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand,
b) der Geschäftsführer,
c) der Beirat,
d) fakultativ das Kuratorium

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, und zwar dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird von dem Beirat (§ 10 der Satzung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand übt sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger ebenfalls vom Beirat benannt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Überwachung der Geschäftsführung
d) die Ausführung und Durchsetzung der Beschlüsse des Beirates.


§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10
Zusammensetzung des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus elf Personen, wobei vorsorglich drei Stellvertreter ernannt werden müssen. Die Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung berechtigt, einen Stellvertreter mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zu wählen.

(2) Der Beirat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wächst ein stellvertretendes Mitglied als Nachfolger in den Beirat ein. Sind keine stellvertretenden Mitglieder mehr vorhanden, benennen die verbleibenden Mitglieder des Beirates den Nachfolger.

(4) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11
Aufgaben des Beirates

(1) Aufgabe des Beirates ist es

a) den Vorstand zu wählen,
b) den Vorstand anzuhalten, insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen,
c) in den Fällen des § 7 Abs. 3 Vorstandsmitglieder zu benennen,
d) insbesondere dem Vorstand bestimmte Weisungen zur Durchsetzung des Stifterzweckes zu erteilen,
e) ggf. neue Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder zu benennen,
f) Anregungen des Kuratoriums aufzugreifen.

§ 12
Beschlüsse

Der Vorstand und der Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13
Kuratorium

Der Beirat ist berechtigt, ein Kuratorium ins Leben zu Rufen, dessen Aufgabe es ist, der Stiftung beratend zur Seite zu stehen. Diese Kuratorium soll sich aus interessierten Bürgern und Repräsentanten des öffentlichen und privaten Lebens zusammensetzen. Das Kuratorium sollte nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen.

§ 14
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Beirat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen, der möglichst artverwandt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Beirates.

§ 15
Auflösung der Stiftung

Vorstand und Beirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 16
Vermögensverfall

Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen an eine Institution, die einen artverwandten Zweck verfolgt.

Dabei sind die Stiftungsmittel ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 17
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 18
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 19
Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Detmold. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.